Das Bundesamt für Umwelt informiert über den Vollzug der Holzhandelsverordnung und macht auf Gefahren durch Importe aus der Ukraine sowie Drittländern aufmerksam.
Seit dem 29. Juni 2023 ist die EU-Verordnung über das Inverkehrbringen und Ausführen von bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen, die mit Entwaldung und Waldschädigung (EUDR, 2023/1115) verknüpft sind, in der EU in Kraft. Diese Regelung ersetzt per 30. Dezember 2024 die EUTR (das Pendant zur HHV) innerhalb der EU. Davon sind auch Schweizer Unternehmen die Rohstoffe und Produkte/Erzeugnisse in die EU exportieren direkt betroffen (Holz/Holzprodukte, und andere). Betroffen sind auch verarbeitete Rohstoffe, also Möbel, Bodenbeläge aus Holz, Inneneinrichtungsgegenstände aus Holz, etc. Die EU-Kommission hat zu dieser neuen Reglung ein Dokument mit Fragen und Antworten veröffentlicht: FAQ der EU-Kommission. Genauere Informationen auf Deutsch gibt es in der Verordnung.
Es ist die Frage aufgetaucht, ob Baumwolle unter die HHV fällt. Grundsätzlich gehört Baumwolle nicht in den Geltungsbereich der HHV und unterliegt somit nicht der Sorgfaltspflicht. Mischprodukte aus Holzfasern und Baumwollfasern unterliegen jedoch der HHV.
Das BAFU macht darauf aufmerksam, bei Importen aus der Ukraine sowie aus Drittländern vorsichtig zu sein. Angesichts der hohen Risiken in der Ukraine, basierend auf einem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von 33 und den aktuellen Kriegsereignissen, ist die Gefahr von illegalem Holz, erheblich. Wer dennoch Holz aus der Ukraine importiert, muss die legale Herkunft des Holzes dokumentieren können. Ebenso ist die Dokumentation der gesamten Lieferkette erforderlich. Das Risiko der Vermischung von legalem und illegalem Holz muss nachweislich minimiert werden. Bei dubiosen Angeboten von Birkensperrholz aus Drittländern ist Vorsicht geboten: es besteht die Möglichkeit, dass das Holz aus Russland und Belarus stammt. Ein Bezug von solchem Holz entspricht einem Verstoss gegen die Sanktionen gegen diese Länder und ist strafbar.